Förderungen der Bundesagentur für Arbeit
Stand: 30.06.2026
KEINE TQ1 Förderung mehr!
nur noch Führerscheine und beschleunigte BKF Ausbildung
1. Rechtliche Systematik des Aufenthaltstitels (§ 24a Abs. 2 BeschV)
Der ausländische BKF-Arbeitnehmer besitzt eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 24a Abs. 2 BeschV zur Beschäftigung als Lagerhelfer/Berufskraftfahrer bei dem Arbeitgeber.
Diese spezifische Zustimmung zur Einreise wurde erteilt, um dem Beschäftigten den nachträglichen Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis (Klassen C/CE) sowie der beschleunigten Grundqualifikation innerhalb einer gesetzlichen Frist im Inland zu ermöglichen. Der Verordnungsgeber setzt hierbei voraus, dass der Arbeitgeber die Rahmenbedingungen für diesen Erwerb im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses sicherstellt.
Die Erlangung der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Grundvoraussetzungen (Führerschein und IHK-Qualifikation) ist bereits die Kernbedingung dieses Aufenthaltstitels.
Folge: Keine TQ1 Förderung: Die zusätzliche Förderung einer umfassenden Teilqualifikation (TQ1) über Leistungen der aktiven Arbeitsförderung widerspricht der Intention dieser Sonderregelung für den Arbeitsmarktzugang.
2. Antragsberechtigung und Unzulässigkeit von In-Sich-Geschäften
Antragsteller einer Beschäftigtenqualifizierung nach § 82 SGB III können ausschließlich der konkrete Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer sein. Die Fahrschule ist als Bildungsträger lediglich ein potenzieller Leistungserbringer und zu keinem Zeitpunkt parteifähig im Antragsverfahren.
Die Durchführung einer öffentlich geförderten Maßnahme beim eigenen beziehungsweise einem gesellschaftsrechtlich eng verbundenen Bildungsträger des gleichen Unternehmensverbundes (In-Sich-Geschäft) widerspricht den Grundsätzen einer neutralen und wirtschaftlichen Mittelverwendung.
3. Gesetzliches Beratungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit
Die Erbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen, insbesondere die Berufs- und Arbeitgeberberatung sowie die Entscheidung über Ermessensleistungen, ist nach § 2 i.V.m. § 29 SGB III eine hoheitliche Aufgabe und das alleinige gesetzliche Mandat der Bundesagentur für Arbeit.
Ein Verzicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Beratung seitens des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers ist rechtlich unwirksam. Eine geschäftsmäßige Rechts- und Antragsberatung von Arbeitgebern durch den Bildungsträger ist unzulässig. Soweit Vollmachten eingereicht wurden, entbinden diese die Behörde nicht von der Pflicht, die gesetzlichen Fördervoraussetzungen direkt und unmittelbar mit den tatsächlichen Antragstellern (Arbeitgeber/Arbeitnehmer) zu prüfen. Eine Exklusion der behördlichen Beratung durch Dritte wird ausdrücklich zurückgewiesen.
4. Fachliche Prüfung im Ermessen und unterunternehmerisches Risiko
Die Leistungen nach § 82 SGB III sind Ermessensleistungen („Kann-Leistungen“). Ein Rechtsanspruch auf die maximale Kostenförderung oder die Durchführung einer spezifischen TQ1-Maßnahme besteht nicht.
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bundeshaushaltsordnung) verpflichtet uns zu einem ressourcenschonenden Einsatz öffentlicher Mittel. Zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit auf dem deutschen Arbeitsmarkt ist der Erwerb der entsprechenden Fahrerlaubnisklassen sowie die beschleunigte Grundqualifikation (IHK) rechtlich ausreichend. Das Schließen betriebsspezifischer Einarbeitungslücken (z. B. Ladungssicherung auf dem Hof, Scannen, interne logistische Abläufe) fällt unter das unternehmerische Risiko des Arbeitgebers und wird nicht durch öffentliche Mittel subventioniert.
5. Kooperative Zusammenarbeit und Einhaltung der AZAV-Richtlinien
Als nach AZAV zertifizierter Bildungsträger unterliegen Sie den strengen Qualitäts- und Vergabeanforderungen der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV). Um eine transparente und erfolgreiche Zusammenarbeit auch in Zukunft partnerschaftlich zu gestalten, ist es uns ein Anliegen, die jeweiligen gesetzlichen Rollen sauber zu trennen. Die Ausgestaltung von Anträgen und die Feststellung von Qualifizierungsbedarfen obliegen im Rahmen dieser Akkreditierungsrichtlinien sowie des SGB III der direkten Abstimmung zwischen der Agentur für Arbeit und den jeweiligen Antragstellern (Arbeitgeber und Arbeitnehmer).

