Arbeitgeberinfos: Arbeitsvertrag, FairTOP3 & mehr

Ihr offizieller Partner Indiens der Confederation of Indian Industry & Bildungsrepräsentant vom indischen Sektor Skill Council vor Ort in Deutschland! Denn Praxistauglichkeit entscheidet – nicht nur die Vermittlung des Wollens und Chancengeber oder Entwicklungshilfe auf Ihre Kosten!

Informationen für Sie als Arbeitgeber in Deutschland

1) 
zwingende Anlage zum Arbeitsvertrag zwind notwendig
Nutzen Sie doch einfach das kostenlose Angebot 
 FAIRE INTEGRATION 
 -Das Dokument im Link als Anlage zum Arbeitsvertrag- 

GEHALTSSTART in Deutschland: 

Hier finden Sie Abläufe die gerade überarbeitet werden



1) Arbeitsgeberwechsel

wird aktuell überarbeitet



Arbeit mit vorläufiger Fiktonsbescheinigung

wird aktuell überarbeitet

Kündigung des Arbeitsverhältnis: Mitteilungspflicht des Arbeitgebers!

Gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Kündigung / des Ausscheidens des Arbeitgebers an die zuständige Ausländerbehörde innerhalb von 4 Wochen, sonst droht Geldstrafe bis zu 30.000 Euro!

Aufenthaltstitel inklusive Zusatzblatt enthalten oft die Verlinkung das die Arbeit des ausländischen Mitarbeiters an Sie als bestimmten Arbeitgeber gebunden sind.  Damit die Ausländerbehörde auch die Information über das Ende des Arbeitsverhältnis bekommt, ist gesetzlich ein Mitteilungsschreiben des Unternehmens / Betrieb erforderlich. Dies dient dem Schutz des Ausländers und durch die Kontaktaufnahme zum weiteren Aufenthalt in Deutschland und Missverständnisse, dass Sozialleistungen dauerhaft in Deutschland bezogen werden können.

Deshalb erhalten Sie beim Start des Arbeitsverhältnis in der Regel folgendes Anschreiben, damit Sie in Ihrem Personaldatensatz und Offboarding-Prozess diesen Schritt mit ergänzen können:

 

Hinweis auf Mitteilungspflicht des Arbeitgebers nach § 4 a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz

Betrifft folgenden Arbeitnehmer Hier: Frau/Herr Vorname, Nachname, geb. TT.MM.JJJJ Wohnhaft: Straßennamen, Haus-Nr., Zusatz, PLZ, Ort

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie bieten der Schrägstrich dem vorgenannten ausländischen Staatsangehörigen die Möglichkeit der Beschäftigung in ihrem Betrieb / Unternehmen an. Ausschließlich zu diesem Zwecke wurde der oben genannten Person für die Ausübung dieser Tätigkeit einen Aufenthaltstitel erteilt. 

Nach § 4 a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet der Ausländerbehörde innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, wenn die Beschäftigung endet oder abgebrochen wird.In dieser Mitteilung sind neben den erheblichen Tatsachen und dem Zeitpunkt der Beendigung das Arbeitsverhältnis der Name, Vorname das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Ausländerin Schrägstrich des Ausländers anzugeben. 

Vorsorglich wird darauf hingewiesen dass ein Verstoß hiergegen eine Ordnungswidrigkeit gemäß Paragraph 98 Absatz 2 a Nummer 2 Aufenthaltsgesetz darstellt und mit einer Geldbuße bis zu 30000€ geahndet werden kann.

Achtung: Dieses Schreiben ist nur im Fall von Änderungen bzw Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beachten. Die entsprechende Meldung können Sie einfach über die Webseite der Ausländerbehörde XY einreichen.

 

Sie haben zwei Optionen für diese Mitteilung:

  1. nutzen des Online Angebot auf der Homepage der zuständigen Ausländerbehörde
  2. folgendes Schreiben mit dem Link per Einwurf-Einschreiben

In beiden Fällen sind die Nachweise (der Beleg oder Homepagescreenshot) der Personalakte hinzuzufügen, damit jederzeit ein Nachweis der Mittelung vorhanden ist, um so eine Strafzahlung ausschließen zu können.

 

Leben in Deutschland

Hier finden Sie ein ausführliches einstündiges Erklärvideo zu den meisten Aspekten in Deutschland.

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