EMPLOYER PAYS PRINZIP
Falsche Auslegung im Sinne der Willkommenskultur und Integration!
GUTACHTEN zum EMPLOYER PAYS PRINZIP
1. Begriffliche Einordnung des Employer-Pays-Prinzips
Das Employer-Pays-Prinzip verpflichtet den Arbeitgeber, sämtliche Kosten der Rekrutierung und Vermittlung zu tragen. Darunter fallen insbesondere:
- Vermittlungsgebühren von Personalvermittlern bzw. Headhuntern
- Kosten für Rekrutierungsdienstleistungen
- Kosten für Matching- und Auswahlprozesse
Wissenschaftlich handelt es sich um ein arbeitsmarktpolitisches und arbeitsökonomisches Prinzip, das darauf abzielt, Matching-Kosten des Arbeitsmarkts dem nachfragenden Marktteilnehmer – dem Arbeitgeber – zuzuordnen. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitssuchende als zahlungspflichtige „Kunden“ eines Vermittlungssystems behandelt werden.
Der Geltungsbereich dieses Prinzips ist eng:
Er endet mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages, denn erst zu diesem Zeitpunkt sind Rekrutierung und Vermittlung abgeschlossen.
2. Abgrenzung zwischen Rekrutierungs-/Vermittlungsphase und Onboarding-/Integrationsphase
Im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen wird häufig eine Vermischung verschiedener Prozessabschnitte vorgenommen.
Es ist jedoch zwingend zwischen zwei unterschiedlichen Phasen zu unterscheiden:
a) Rekrutierung und Vermittlung (Phase 1) → Geltung des Employer-Pays-Prinzips
Diese Phase umfasst ausschließlich:
- Stellenausschreibung
- Kandidatensuche
- Auswahlverfahren
- Vermittlung eines Bewerbers
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
Hier ist eindeutig:
Bewerber dürfen keine Gebühren zahlen; sämtliche Kosten trägt der Arbeitgeber.
b) Onboarding, Mobilität und Beschäftigungsaufnahme (Phase 2) → Kein Anwendungsbereich des Employer-Pays-Prinzips
Nach Abschluss des Vermittlungsprozesses entstehen weitere, völlig anders gelagerte Kosten, etwa:
- Sprachkurse
- Berufliche Qualifizierung
- Reisekosten zum Arbeitsort
- Visakosten
- behördliche Gebühren
- Begleitung bei Ämtergängen
- Kosten für Unterkunft in der Anfangsphase
- Krankenversicherungsanmeldungen
- Passbeschaffung
Diese Maßnahmen dienen nicht der Rekrutierung, sondern der Herstellung der Arbeitsaufnahmefähigkeit oder der Integration.
Sie sind rechtlich und systematisch nicht Teil des Employer-Pays-Prinzips.
Dies zeigt sich auch daran, dass Arbeitgeber gegenüber in Deutschland lebenden Personen – egal ob deutsche, EU- oder ausländische Staatsangehörige – derartige Kosten regelmäßig nicht tragen. Das Prinzip würde also in der Praxis eine ungleiche Behandlung erzeugen, wenn es nur bei Drittstaatsangehörigen angewandt würde.
3. Praxis und historische Entwicklung in der EU-Anwerbung
Seit Jahrzehnten wird in der Rekrutierung von Arbeits- und Fachkräften aus EU-Staaten ein klar abgegrenztes System praktiziert:
- Arbeitgeber zahlen üblicherweise Vermittlungsgebühren von ca. 250–500 Euro.
- Diese Zahlungen beziehen sich ausschließlich auf die Rekrutierungs- und Vermittlungstätigkeit.
- Weitere Kosten der Mobilität oder Integration wurden nie als Bestandteil des Employer-Pays-Prinzips verstanden.
Dieser etablierte, wirtschaftlich anerkannte und rechtlich unbeanstandete Standard zeigt, dass das Employer-Pays-Prinzip immer eng auf die Vermittlung begrenzt war und ist.
4. Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) und Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
Würden Drittstaatsangehörige weitergehende Leistungen erhalten – etwa Übernahme von Sprachkursen, Reisekosten oder behördlichen Gebühren – allein gestützt auf das Employer-Pays-Prinzip, so entstünden mehrere verfassungsrechtlich relevante Probleme:
a) Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG
In Deutschland lebende Arbeitnehmer (deutsche Staatsangehörige, EU-Bürger und bereits zugewanderte Drittstaatsangehörige) könnten zu Recht geltend machen, dass sie gleichbehandlungsfähig sind. Eine selektive Besserstellung neu einreisender Drittstaatsangehöriger wäre schwer zu rechtfertigen.
b) Eingriff in die Berufsfreiheit der Arbeitgeber (Art. 12 GG)
Eine Verpflichtung, sämtliche Kosten der Mobilität und Integration zu tragen, würde erheblich in die unternehmerische Freiheit eingreifen. Für einen solchen Eingriff gibt es weder gesetzliche Grundlage noch Rechtsprechung.
c) Fehlende Rechtsgrundlage für eine Ausweitung des Employer-Pays-Prinzips
Weder aus dem nationalen Recht noch aus unionsrechtlichen Vorgaben oder ILO-Standards ergibt sich eine Pflicht des Arbeitgebers, über die Rekrutierungs- und Vermittlungskosten hinaus sämtliche Kosten eines Arbeitsantritts zu tragen.
5. Ergebnis
- Das Employer-Pays-Prinzip gilt ausschließlich für den Rekrutierungs- und Vermittlungsprozess. Es endet mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags.
- Onboarding-, Mobilitäts- und Integrationskosten gehören nicht zum Anwendungsbereich des Employer-Pays-Prinzips.
- Die jahrzehntelange Praxis in der EU bestätigt diese enge Auslegung.
- Eine weitergehende Verpflichtung des Arbeitgebers, sämtliche Kosten der Beschäftigungsaufnahme zu tragen,
wäre weder rechtlich fundiert noch mit Art. 3 GG und Art. 12 GG vereinbar. - Drittstaatsangehörige dürfen nicht besser gestellt werden als deutsche oder EU-Arbeitnehmer;
ebenso wenig darf in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit von Unternehmen eingegriffen werden.
EMPLOYER PAYS PRINZIP
Falsche Auslegung erzeugt Förderung von illegalen Zahlungen
Auswirkungen einer weiten Auslegung des Employer-Pays-Prinzips auf Migrationsentscheidungen und illegale Vermittlungsstrukturen
1 Problemaufriss
In der aktuellen Debatte wird das Employer-Pays-Prinzip teilweise so interpretiert, dass Arbeitgeber nicht nur die Kosten für Rekrutierung und Vermittlung, sondern sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auswanderung und Beschäftigungsaufnahme tragen müssten. Diese Interpretation überschreitet jedoch den arbeitsmarkt- und völkerrechtlich anerkannten Anwendungsbereich des Prinzips und führt in mehreren Herkunftsländern zu strukturellen Fehlanreizen, die illegale Vermittlungssysteme begünstigen.
Die Fehlannahme, Arbeitgeber in Deutschland würden alle migrationsbezogenen Kosten vollständig übernehmen, verändert das Verhalten privater Vermittler, informeller Akteure und potenzieller Migranten. Dadurch entstehen ökonomische und rechtliche Risiken, die sich auf Rekrutierungsprozesse, Integrationsverläufe und letztlich auch auf die Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Arbeitnehmer auswirken.
2 Analyse der Fehlanreize im Ausland
2.1 Entstehung überhöhter und illegaler Vermittlungsgebühren
Eine überdehnte Auslegung des Employer-Pays-Prinzips erleichtert es in Herkunftsländern, insbesondere im Globalen Süden, illegale oder inoffizielle Vermittlungsgebühren durchzusetzen. Informelle Vermittler können argumentieren, sämtliche späteren Kosten des Auswanderungsprozesses würden ohnehin vom deutschen Arbeitgeber übernommen.
Diese Erwartung führt dazu, dass Bewerber bereit sind, höhere illegale Vorauszahlungen zu leisten – teils finanziert durch Kredite oder familiäre Unterstützung. Die Bereitschaft zur Zahlung steigt, weil Bewerber davon ausgehen, ihre eigenen finanziellen Ressourcen würden später nicht benötigt. Dadurch erhöht sich die Gefahr finanzieller Ausbeutung im Vorfeld der Migration erheblich.
2.2 Bedeutung eigener Investitionen in Sprach- und Qualifikationsfähigkeit
Die Vorbereitung auf Arbeitsmigration – insbesondere Spracherwerb – ist in nahezu allen globalen Migrationskontexten eine individuelle Investition der Arbeitsmigranten. Ob eine Person überhaupt über die erforderliche sprachliche Eignung verfügt, ist eine persönliche Qualifikationsentscheidung und nicht Bestandteil eines Rekrutierungsverhältnisses.
Empirische Studien zeigen, dass Migranten weltweit in eigene Humankapitalinvestitionen wie Sprachkurse, Zertifikate oder Mobilitätskosten investieren (vgl. internationale Migrationsforschung, z. B. World Bank, ILO). Diese Investitionen erfolgen unabhängig von einem konkreten Arbeitsplatzangebot.
3 Vergleich zur Situation im Inland
3.1 Keine Übernahme von Mobilitäts- und Lebenshaltungskosten bei inländischen Arbeitnehmern
Im deutschen Arbeitsmarkt – sowohl bei deutschen Staatsangehörigen als auch bei hier lebenden EU- und Drittstaatsangehörigen – übernimmt der Arbeitgeber bei einem Arbeitsplatzwechsel nicht:
- doppelte Mietkosten,
- Kautionen,
- Umzugskosten,
- Lebenshaltungskosten bis zum ersten Gehalt,
- Gebühren für Ausweispapiere,
- private Behördengänge.
Diese Kosten sind traditionell privat zu tragen. Eine Pflicht zur Übernahme durch den Arbeitgeber existiert weder nach deutschem Arbeitsrecht noch nach unionsrechtlichen Normen.
3.2 Risiko verfassungsrechtlich problematischer Ungleichbehandlung
Würden solche Kosten allein für neu einreisende Drittstaatsangehörige ausgedehnt übernommen, könnte dies zu:
- Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG,
- Eingriffen in die unternehmerische Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG,
- und einem Konflikt mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot
führen. Eine solche Verlagerung wäre weder rechtlich fundiert noch systematisch begründbar.
4 Wirkung auf illegale Vermittlungsstrukturen
Illegale Vermittlungsakteure im Ausland haben ein hohes Interesse daran, Fehlinterpretationen des Employer-Pays-Prinzips zu nutzen. Wenn bekannt ist, dass Bewerber annehmen, deutsche Arbeitgeber würden sämtliche späteren Kosten übernehmen, können solche Akteure die Höhe der unrechtmäßigen Zahlungen maximieren.
Die Folge ist eine finanzielle Entleerung der Migranten bereits vor der Einreise – ein Szenario, das in der Forschung als typisches Muster von Abhängigkeit und pre-migration debt bondage beschrieben wird (vgl. ILO, "Fair Recruitment Initiative").
5 Politisch neutrale Bewertung
Eine juristisch und ökonomisch korrekte, grundrechtskonforme Auslegung des Employer-Pays-Prinzips muss:
- zwischen Rekrutierung/Vermittlung und Onboarding/Migration trennen,
- Schutz vor Ausbeutung gewährleisten, ohne
- systemfremde Überlastungen der Arbeitgeber oder
- Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen zu erzeugen.
Die gegenwärtig in Teilen vertretene weite Auslegung schafft jedoch unbeabsichtigte Nebenwirkungen. Gleichzeitig profitieren Institutionen der Integrations- und Unterstützungsindustrie wirtschaftlich von der Ausdehnung zusätzlicher Betreuungsleistungen, was wiederum Anreize zur Aufrechterhaltung hoher Unterstützungsbedarfe setzt. Dieses Phänomen ist in anderen Staaten ebenfalls dokumentiert.
6 Schlussfolgerung
Die gut gemeinte, aber rechtlich und arbeitsökonomisch unzutreffende Ausweitung des Employer-Pays-Prinzips führt zu:
- strukturellen Fehlanreizen,
- illegalen Vermittlungsgebühren,
- finanzieller Vorab-Ausbeutung ausländischer Bewerber,
- potenzieller Ungleichbehandlung zu inländischen Arbeitnehmern,
- sowie einer unbeabsichtigten Kommerzialisierung ergänzender Integrationsleistungen.
Für eine faire, rechtssichere und ökonomisch realistische Arbeitsmigration ist daher die strikte Rückbindung des Employer-Pays-Prinzips an die Rekrutierungs- und Vermittlungsphase zwingend erforderlich.
